AGB
Dinger & Schwarz Kältetechnik GmbH & Co.KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Dinger & Schwarz – Kältetechnik GmbH & Co. KG
§ 1 - Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer- oder Werkverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie besonderer Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
§ 2 - Angebote und Umfang
1. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern diese ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
3. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung sowie das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 3 - Lieferzeit, Lieferverzögerungen
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Betriebsstörung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerungen der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die überdies in § 3 Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§ 4 - Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: - bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportkosten versichert; - bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übergabe in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
§ 5 - Preise
1. Die Preise sind EUR-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind. Ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. die Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
2. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlicher Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausschließlich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.
3. Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
§ 6 - Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Skontoabzüge sind unzulässig.
2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung,
30% der Auftragssumme bei Lieferung,
30% der Auftragssumme nach erfolgter Montage,
spätestens aber 30 Tage nach Lieferung, wenn die Montage sich durch Verschulden des Auftraggebers oder der für ihn handelnden Person verzögert.
10% nach Übergabe der Anlage an den Betreiber
3. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.
5. Ist der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Anzahlung oder mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten Restbetrag zu fordern oder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss erkennbar, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
§ 7 - Eigentumsvorbehalt
1.Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oderspäter abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf
mit Vorausabtretungsklausel
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitetoder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, stehtdem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnisdes Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
4. Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung der Forderung durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.
5. Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 8 - Montage und Leistung
1. Die Montage wird von Spezialmonteuren vorgenommen. Vor Beginn der Montage muss der Auftraggeber auf seine Kosten und sein Risiko die notwendigen Vorarbeiten für eine ungehinderte Montage vollständig und mängelfrei durchgeführt haben. Hilfspersonal ist rechtzeitig zu stellen. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Für alle während der Montage an Geräten und Anlagen entstehenden Schäden, die nicht durch das Montagepersonal des Auftragnehmers verursacht sind, sowie für das Abhandenkommen der Liefergegenstände haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber allein.
2. Ist die Montage nicht im Lieferpreis eingeschlossen, so wird dieselbe nach Aufwand entsprechend unseren aktuellen Verrechnungssätzen berechnet.
3. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, sofern dies der Auftragnehmer vorher zugesagt hat.
§ 9 - Mängelansprüche
Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängel verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach §13 Nr. 4 VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen aus demselben Vertragsverhältnis in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu denaufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zugewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 11 vom Vertrag zurücktreten.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Änderungen oderInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Paragraph 11. Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraph geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 10 - Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 11 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 9 und § 11.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und beileichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß § 9 Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach §11 Nr. 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 12 Nichterfüllung des Vertrages
Sofern der Auftraggeber die Nichterfüllung des Vertrages zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt,
a) den vollen entgangenen Bruttogewinn einschließlich
aller Barauslagen oder 25 % des BruttoVertragspreises ohne Schadensnachweis als Entschädigung zu fordern. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
b) Sind Teile des Auftrages bereits in der Fertigung oder fertig gestellt, so müssen diese außerdem zu dem anteiligen Vertragspreis vom Auftraggeber abgenommen werden.
c) die vom Auftraggeber gekauften und von uns unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag bei Verzug des Auftraggebers zurückzufordern, wozu es uns gestattet ist, die Räume des Auftraggebers zwecks Abholung zubetreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Sofern mehrere Auftraggeber gemeinsam eine Bestellung erteilen, haften diese für unsere Ansprüche gesamtschuldnerisch.
§ 13 Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff des Urheberrechtsgesetzes) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcodeumwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferant. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 14 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Soweit diese Bedingungen keine Regelung hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B) in der jeweils neuesten Fassung.
§ 15 - Anwendbares Recht, Erfüllungsort , Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Heidelberg
3. Gerichtsstand ist Heidelberg. Dies gilt auch in Scheck-, Wechsel- und Akzeptsachen.
§ 16 - Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, sobleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung
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Allgemeine Reparatur – und Wartungsbedingungen der Firma Dinger & Schwarz – Kältetechnik GmbH & Co. KG
§ 1 - Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle uns erteilten Aufträge auf Wartung, Instandsetzung sowie Vorarbeiten hierzu, wie Überprüfungen und Kostenanschläge. 2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtsgültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt.
§ 2 - Kostenanschlag
Ein Kostenanschlag ist unverbindlich und beinhaltet keinen Festpreis.
§ 3 - Ausführung
1. Die dem Auftraggeber genannten Besuchstermine sind - auch wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte –geplante Termine und damit unverbindlich in Aussicht gestellt. Eine Überschreitung berechtigt nicht zu irgendwelchen Ansprüchen, insbesondere nicht zu Schadensersatzansprüchen. 2. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zur Behebung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung zeigen und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist.
§ 4 - Rechnungslegung
Bei der Berechnung werden Ersatzteile, Zubehör und Hilfsmittel sowie Fremdleistungen gesondert ausgewiesen. Daneben werden gesondert in Rechnung gestellt die Arbeitszeit sowie die anteilig angefallene Wegezeit – Autokilometer - oder Pauschalen und Notdienstpauschalen entsprechend den Verrechnungssätzen des Auftragnehmers. Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Überstunden werden mit den tariflichen Zuschlägen berechnet.
§ 5 - Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind nach der ( Teil-) Abnahme des Werkes sofort fällig. Ein Skontoabzug ist unzulässig. Die Zahlung kann auch in bar erfolgen.
2. Im Falle des Verzuges werden Zinsen in banküblicher Höhe - mind. aber 5 v. H. über dem Zinssatz der Spitzenfinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank berechnet, wenn nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Zwischenrechnungen sind möglich.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4. Bei Reparaturarbeiten, die einen Kostenbetrag von EUR 5.000,00 überschreiten, sind wir berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur Hälfte der voraussichtlichen Kosten bei Auftragserteilung zu fordern.
§ 6 - Abnahme
Die Übergabe gilt als Abnahmetermin und erfolgt wahlweise entweder bei uns oder am Sitz des Auftraggebers.
§ 7 - Versand, Gefahr
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Transportmittel und Transportweg bestimmen wir nach unserem Ermessen, soweit der Auftraggeber nichts Besonderes anordnet.
2. Bei allen Sendungen (auch bei frachtfreien Lieferungen) geht die Gefahr mit dem Beginn der Ladearbeiten, spätestens mit der Übergabe an den Transporteur, an den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Versand vom Auftragnehmer vorgenommen wird. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt unserer Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass ein Schaden oder Verlust vor dem Gefahrenübergang eintrat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Kontokorrent /Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel) .Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf
mit Vorausabtretungsklausel
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3.Verlängerter Vorbehalt mit Weiterverarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
4. Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung der Forderung durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftragnehmer als Bezogener.
5. Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 9 - Gewährleistung
1. Für von uns berechnete Instandsetzungs- und
Überprüfungsarbeiten sowie für einen berechneten Austausch anstelle einer Instandsetzung leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir Mängel durch Nachbesserung oder, soweit ein berechneter Austausch fehlerhaft war, durch Ersatzlieferung innerhalb einer Frist von einem Jahr unentgeltlich beheben.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, eine angemessene
Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, wenn unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung unzumutbar verzögert wird oder erfolglos geblieben ist. Der Auftragsgegenstand braucht jedoch in diesem Falle nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag und auch durch die Reparatur selbst nicht nachweisbar herbeigeführt wurde, so handelt es sich um keinen Fall der Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Jede Gewährleistung entfällt, solange der Auftraggeber in Verzug ist oder wenn Reparaturen oder sonstige Änderungen durch den Auftraggeber oder einen Dritten ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden.
§ 10 - Altteile
Ausgebaute Teile stehen zur Verfügung des Auftraggebers. Transport und Lagerkosten sowie Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 11 - Haftung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf etwaige Gefahren und lokale Sicherheitsbestimmungen aufmerksam zu machen. Nötige Sicherheitsaufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers (Bereitstellung von Sicherheitspersonal, Sicherheitsmittel usw.).
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Folgeschäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kommt eine Haftung dennoch in Betracht, so beschränkt sie sich auf die Entschädigungsleistung der Versicherung.
§ 12 - Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Heidelberg
2. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten wird als Gerichtsstand Heidelberg vereinbart. Dies gilt auch in Scheck-, Wechsel und Akzeptsachen.