AGB
Dinger & Schwarz Kältetechnik GmbH & Co.KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Dinger & Schwarz – Kältetechnik GmbH & Co. KG
(Stand 01.01.2020)
I. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Dinger & Schwarz Kältetechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend als „D&S“ genannt) sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Werk-, Werklieferungs- oder Kaufverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Text des Angebots, der Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsunterlagen ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen, mit der klargestellt wird, dass sich die Klausel nur an Verbraucher oder nur an Unternehmer richtet.
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen D&S und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen AGB. Dies erkennt der Kunde spätestens mit Entgegennahme der Waren oder Abnahme der Leistung an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. D&S ist nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn D&S Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis erbringt.
(3) Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, sind Angebote der D&S freibleibend und unverbindlich und stellen nur Aufforderungen an den Kunden dar, der D&S verbindliche Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). D&S ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von sechs Wochen anzunehmen.
In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch D&S dar. Die Annahme des Vertragsangebots des Kundendurch D&S erfolgt schriftlich durch eine sog. „Auftragsbestätigung“.
Bei der Annahme von Angeboten des Kunden setzt D&S die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden vor der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheiten in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321BGB (Unsicherheitseinrede).
An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich D&S das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch D&S nicht zugänglich gemacht werden. Wird das Angebot nicht angenommen, so sind der D&S sämtliche Zeichnungen und Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
(4) Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform („schriftlich“) vorgesehen ist, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB), insbesondere oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
II. Mitwirkungshandlungen des Kunden, Annahmeverzug, Rücktritt vom Vertrag, Kündigung
(1) Der Kunde kooperiert bei der Klärung sämtlicher erforderlicher technischer Vorfragen. Anfragen der D&S beantwortet der Kunde unverzüglich. Der Kunde holt etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen oder sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erlaubnisse Dritter ein und trifft die etwa notwendigen Vereinbarungen mit der Bauaufsicht, den Behörden zur technischen Überwachung sowie den zuständigen Energielieferanten. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
Sofern Montageleistungen durch D&S zu erbringen sind, hat D&S keine Versorgung mit Strom und Wasser zu gewährleisten. Diese hat der Kunde – soweit für die Montage der Ware erforderlich – auf seine Kosten zu gewährleisten.
(2)Unterlässt der Kunde die Mitwirkungshandlung trotz Aufforderung, kann D&S nach Ablauf einer angemessenen Frist, bei einem Kaufvertrag vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Werkvertrag den Vertrag kündigen. Der Kunde trägt die D&S durch die Kündigung bzw. Rücktritt entstandenen Schäden. Es gilt im Übrigen II. (3).
(3)Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten nach vorstehenden Absätzen so ist D&S berechtigt, Ersatz des D&S entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (beispielsweise für notwendige Zwischenlagerungen und Arbeitskosten der Mitarbeiter von D&S) zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über.
Liegt ein Werkvertrag vor und kündigt der Kunde diesen, gleich aus welchem Grund, ohne dass die Kündigung von D&S zu vertreten ist, hat D&S das Recht, Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % der zur Zeit der Kündigung vereinbarten Nettogesamtsumme (Netto-Vergütung)zu verlangen, wobei dem Kunden und D&S das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.
Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt, kann D&S ihrerseits bei einem Kaufvertrag vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Werkvertrag den Vertrag kündigen. Macht D&S vom Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch, ist D&S berechtigt, für den hierdurch entstehenden Schaden einen pauschalierten Schadensersatz bzw. eine Vergütung in Höhe von 25 % der zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Kündigung durch D&S vereinbarten Nettogesamtsumme (Netto-Vergütung) geltend zu machen wobei D&S und dem Kunden das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.
Die vorgenannten Regelungen sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde es entgegen der Bestimmungen der vorstehenden Absätze schuldhaft unterlässt, die Voraussetzungen für die von D&S geschuldete Leistungserbringung zu schaffen und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von D&S gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt und D&S daraufhin den Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung erklärt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstigen Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Wir behalten uns gegenüber Unternehmern das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Ablauf von 4 Monaten nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
Die entsprechenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass eine Festpreisabrede vereinbart wurde, die Festpreisabrede aber zeitlich abgelaufen ist.
Bei Vertragsverhältnissen mit unbefristeten Festpreisabreden und gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung (III. (2)) nicht.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in den Preisen von D&S eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Ist der Kunde Verbraucher, ist die gesetzliche Umsatzsteuerin in den Preisen von D&S eingeschlossen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis gegenüber Unternehmern netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgendes Zahlungsverzugs.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis gegenüber Verbrauchern netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgendes Zahlungsverzugs.
(7) Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(9) Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(10) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
IV. Leistungen und Termine
(1) D&S ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, D&S erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(2) D&S ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(3) Angegebene Liefer-, Montage- oder Ausführungstermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung zu verstehen. Sofern D&S Montage-, Ausbau- oder Einbauarbeiten beim Kunden durchzuführen hat, kündigt D&S den Liefertermin beim Kunden an. Bei Warenlieferung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Meldung über die Versandbereitschaft abgesandt worden ist. Ist der Kunde Verbraucher, finden die Regelungen in IV (3) keine Anwendung.
(4) Die Liefer- oder Ausführungstermine verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von D&S nicht zu vertretenden Umstände, wie bspw. Arbeitskämpfen, Sabotagen, Demonstrationen und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerungen, die durch die öffentliche Hand verursacht werden. Ein Vertreten müssen von D&S nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sich D&S bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.
Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Kunde als auch D&S bei einem Kaufvertrag das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei einem Werkvertrag das Recht zur Kündigung, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nichtmöglich ist.
(5) Sofern der Kunde oder D&S von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 3 Kenntnis erhält, wird die jeweilige Vertragspartei den jeweils anderen Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.
(6) Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Klärung sämtlicher – vom Kunden zu klärender – technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Dokumente, Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden nach II. (1) dieser AGB voraus.
(7) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges von D&S sind der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Netto-Vergütung pro angefangene Verzugswoche, max. auf insgesamt 5 % der vereinbarten Nettovergütung, soweit D&S nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Begrenzung der Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gilt ferner nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder wenn der Verzug auf von D&S arglistig verschwiegenen Mängeln oder von D&S übernommenen Garantien beruht.
(8) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, werden ihm beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
(9) Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Kunden trotz einer Aufforderung durch D&S, so sind D&S die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere durch Wartezeiten der Monteure, nach Stundenaufwand und etwaige Zulagen, wie Kilometergeld, Verpflegungskosten, Lagergeld und dergleichen, in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu vergüten.
V. Lieferung, Abnahme, Gefahrenübergang
(1) Soweit keine Montageleistungen durch D&S zu erbringen sind und nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgendes:
Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo für Unternehmer auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist D&S berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Erfüllungsort für einen etwaigen Nacherfüllungsanspruch richtet sich bei Verbrauchern nach den gesetzlichen Regelungen.
Der Versand erfolgt bei Unternehmern unversichert. Eine Versicherung wird von D&S nur auf Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungs-gebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn D&S die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von D&S nicht übernommen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht je-doch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gegenüber Unternehmern bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die vorstehenden Regelungen (V. (2)) nicht. Es gilt 474 Abs. 4 BGB.
(3) Für den Fall, dass D&S auch Montagen, Einbau- oder Ausbauleistungen zu erbringen hat, erfolgt der Gefahrenübergang mit Abnahme der Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, nach fertiggestellter Montage bzw. Einbau oder Ausbau der Ware die Übergabe und Abnahme schriftlich gegenüber D&S zu bestätigen.
Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es auch gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von D&S bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(4) Nimmt der Kunde die ihm angebotene Ware nicht an, hat D&S während des Verzuges nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Anlieferung rechtzeitig angekündigt wurde oder zu dem vertraglichen vereinbarten Anlieferungstermin erfolgt. Die Leistungsgefahr geht spätestens mit Annahmeverzug des Kunden auf diesen über. Der Kunde ist zum Ersatz der Aufwendungen, für z. B. vergebliche Vorbereitungsarbeiten, Anlieferung und Lager, verpflichtet.
VI. Gewährleistung und Haftung
(1) Mängelansprüche von Unternehmern setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Diese Regelung (VI. (1)) gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
Soweit ein Mangel vorliegt, leistet D&S bei Vertragsverhältnissen mit einem Unternehmer zunächst nach freier Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung.
Für die Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung leistet D&S nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl bei einem Kaufvertrag – unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen – nur berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder die Vergütung zu mindern. Schlägt die Nacherfüllung bei einer Bauleistung fehl, ist der Kunde – unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen – nur berechtigt, die Vergütung zu mindern.
(2) Bei Unternehmern gilt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab Ablieferung bzw. bei Vereinbarung einer Abnahme ab Abnahme. Bei Verbrauchern gilt bei Werkverträgen, abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, wenn der Kunde sich nicht dafür entschieden hat, D&S die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist zu übertragen. Überträgt der Kunde die Wartung an D&S, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 4 Jahre.
(3)Die Haftung von D&S ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die D&S oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für einfache Fahrlässigkeit haftet D&S nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten.
Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit D&S einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)Die Regelungen zur Haftung von D&S nach VI. (3) gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die D&S nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
(5)Haftet D&S wegen Pflichtverletzungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung von D&S unbeschadet IV. (7) der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der infrage stehenden arttypischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder bei von D&S arglistig verschwiegenen Mängeln.
(6)Schadensersatzansprüche, die von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(7) D&S haftet nicht für höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von D&S nicht zu vertretende Umstände. Die Haftung von D&S ist auch ausgeschlossen, soweit Mängel oder Schäden auf eine Verlegung, Veränderung, eine unsachgemäßen Handhabung und Bedienung insbesondere entgegen der Betriebsanweisung und/ oder auf eine unterlassene oder unzureichende Wartung der Maschine durch den Kunden zurückzuführen sind. Sind die Wartungs-arbeiten vereinbarungsgemäß von D&S übernommen worden, gilt dieser Haftungsausschluss nicht hinsichtlich der von D&S zu erbringenden Wartungsarbeiten.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Für Unternehmer gelten zum Eigentumsvorbehalt folgende Regelungen:
(a) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Warebleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von D&S. Darüber hinaus behält sich D&S das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderung von D&S gegen den Kunden vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
Der Kunde tritt bereits alle Ansprüche gegen die Versicherungen an D&S ab.
(b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Kunden wird stets für D&S vorgenommen.
(c) Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, D&S nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, wird D&S Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die nicht D&S gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf D&S anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(d) Für den Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. D&S nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiteräußerte Ware im Miteigentum von D&S, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von D&S entspricht.
Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.
Der Kunde ist bis auf Widerruf von D&S zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von D&S, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. D&S verpflichtet sich jedoch, den Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Bereits zuvor kann D&S jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
(e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde D&S unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, D&S die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den D&S entstandenen Ausfall.
(f) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
(g) D&S ist verpflichtet, D&S zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen der Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden die – bei bloßen Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen – Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
(2) Für Verbraucher gelten zum Eigentumsvorbehalt bei einem Kaufvertrag folgende Regelungen:
(a)Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum von D&S. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat D&S das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde. Sofern D&S die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn D&S die Vorbehaltsware pfändet. Von D&S zurückgenommene Vorbehaltsware darf D&S verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde D&S schuldet, nachdem D&S einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(b)Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von D&S hinweisen und muss D&S unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit D&S ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die D&S in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen D&S und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen D&S und Unternehmern ist der Sitz von D&S in 69123 Heidelberg.
Für Verbraucher gelten die Regelungen zum Erfüllungsort und Gerichtsstand des VIII. (2) nicht.